Allgemeinbestimmungen
Satzung des Vereins Teenmom’s Voice e.V. Sektion Germany
Präambel
Der Schutz des Lebens ist für uns das höchste Gut. Dies zu schützen ist eine der allerhöchsten Aufgaben
zwischenmenschlichen Daseins in der Familie, zwischen den Völkern und über Ländergrenzen hinweg.
Das gilt für das geborene und das ungeborene Leben genauso wie für die Mütter und Schwangeren.
Gefahr besteht vor allem für Mädchen, die in besonders armen Verhältnissen aufwachsen. Um ihrer
Situation zu entrinnen, werden diese junge Mädchen oft dazu gebracht ihren Körper, ob gewollt oder
ungewollt, zu prostituieren. Oft kommt es dabei zu einer Schwangerschaft. Dabei sind diese Mädchen
in dem jungen Alter zwischen 11 und 15 oft für eine Schwangerschaft noch nicht entwickelt. Große
Unwissenheit herrscht über Folgen der frühen und oft schwierigen Schwangerschaft. Krankheiten und
komplizierte Geburten sind oft die Folge, was mit höchsten Gefahren für Mutter und Kind verbunden
ist.
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Um diese Missstände zu beheben wurde 2020 Teenmom‘s Voice Uganda gegründet, um durch
medizinische, materielle Hilfe und Hilfe zur Selbsthilfe, sowie durch präventive Arbeit Aufklärung zu
leisten (Siehe Anlage: Aufgaben Teenmom’s Voice Uganda).
Die Teenmom’s Voice Sektion Germany gründet sich in dem Bewusstsein, Hilfe für Teenmom‘s Voice
in Uganda leisten zu wollen und deren Arbeit in Uganda zu unterstützten und zu fördern.
Der Verein wird vor allem finanzielle Hilfe bieten, aber auch Aufklärungsarbeit in Deutschland leisten,
um interkulturelle Unterschiede zwischen Ländern wie Uganda und Deutschland aufzuzeigen. Wir
wollen Verständnis für Notsituationen schaffen, in die junge Mädchen durch die Gebräuche und Sitten
anderer Länder kommen können und daraus resultierend dringend Hilfe benötigen.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
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• Der Verein trägt den Namen Teenmom’s Voice e.V. Sektion Germany
• Sitz des Vereins ist in 77815 Bühl
• Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in 68159 Mannheim eingetragen
werden
• Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 2 Zweck des Vereins
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1. Die Förderung der Erziehung
2. Die Förderung der Volks- und Berufsbildung
3. Die Förderung der internationalen Gesinnung
4. Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
5. Die Förderung mildtätiger Zwecke, im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
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Der Zweck des Vereins ist auch die Förderung vorstehender Zwecke durch die ideelle und finanzielle
Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts
oder auch ausländischer Körperschaften i.S.d. § 58 Nr.1 AO zur ideellen und materiellen Förderung
dieser vorstehend genannten Zwecke.
Die Sektion Germany von Teenmom’s Voice unterstützt hierbei insbesondere die NGO Teenmom’s
Voice Uganda, registriert in Uganda unter der Register Nr. INDR153584356NB. Teenmom’s Voice
Uganda ist eine Anlaufstelle zur Unterstützung für junge Mädchen, die ungewollt schwanger werden.
Die Organisation hilft jungen Mädchen während der Schwangerschaft bei der Vorbereitung auf das
Leben als Mutter und schult sie im Hinblick auf die Pflege des eigenen Babys. Durch medizinische
Versorgung sollen Komplikationen bei der Geburt vermindert werden, die bei sehr jungen Müttern
besonders häufig auftreten.
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Teenmom’s Voice leistet ebenso Präventionsarbeit, um Hoffnungslosigkeit, Krankheit und Armut zu
verhindern und soziale und gesundheitliche Krisen abzufedern.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
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a) Öffentlichkeitsarbeit durch mündliche und schriftliche Erklärung der Lebenssituation von jungen Mädchen in Uganda und der Vorstellung des Hilfsprojekts „Teenmom’s Voice Uganda“ soll im privaten und
öffentlichen Kreis ein Bewusstsein für die schwierige Lage der Mädchen vor Ort vermittelt
werden. Spenden werden gesammelt, um die Not zu lindern.
Die Präsentation der Arbeit wird in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen von Teenmom’s
Voice Uganda und entsprechend der aktuellen Lage erfolgen. Sie erfolgt durch Weitergabe von
Berichten, Zahlen, Informationen und Bildern der Arbeit von Teenmom’s Voice Uganda,
persönlich durch die Vereinsmitglieder in Vorträgen und Informationsständen, sowie von
Artikeln in der Presse. Hilfe in Form von Spendengeldern soll durch eine Homepage, Instagram
und Facebook überregional und international organisiert werden.
b) Finanzielle Übernahme konkreter Hilfspakete, z.B. Erstausstattungssets, Hygiene Paket, Baby-
Kits, Kosten für einen Kaiserschnitt, Schulgeld für einzelne Mädchen.
c) Gezielte Spendensammlungen, um medizinische Hilfsmittel anzuschaffen, wie z.B. mobiles
Ultraschallgeräte zur Untersuchung der Schwangeren vor Ort.
d) Übernahme von Patenschaften für einzelne schwangere Mädchen (Teenmoms), um die Hilfe,
die während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes nötig ist, gezielt zu
finanzieren (Geburtshilfe, Schulbesuch).
e) Förderung und Unterstützung der Nichtregierungsorganisation (NGO) Teenmom’s Voice in
Uganda.
f) Der Entsendung von Helfer*innen / Volontär*innen in diese Organisation.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Aufwandsersatz
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Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können
Funktionen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Für Dienstleistungen und Aufwendungen kann an Mitglieder und Mitarbeiter eine
Aufwandsentschädigung nach Beleg oder den steuerlich anerkannten Pauschalen erstattet werden.
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§ 5 Finanzierung
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1. Der Verein finanziert sich insbesondere durch
a. Mitgliedsbeiträge
b. Freiwillige Spendengelder
c. Pat*innenschaftsbeiträge
d. Schenkungen und Erbschaften
e. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
f. Subventionen und Zuschüsse
2. Soweit Zuwendungen an den Verein ausdrücklich gewidmet werden, dürfen diese Mittel nur zur
Erreichung dieses konkreten Zweckes verwendet werden, z.B. Anschaffung von medizinischen
Hilfsgütern.
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§ 6 Mitgliedschaft
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1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag
durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag, einen dafür
vorgesehenen Vordruck voraus. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem*der
gesetzlichen Vertreter*in zu stellen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe an ein einzelnes
Mitglied des Gesamtvorstandes delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann
ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die
Satzungsregeln und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
respektieren und zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern
und alles zu unterlassen, das dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Sie
üben dieses Recht persönlich aus.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a. Die Mitteilung über Anschriftenänderungen
b. Änderung der Bankverbindung zum Zwecke der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.
c. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
(z.B. die Beendigung von Ausbildung oder Schulausbildung/Studium).
4. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem
nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum
Ausgleich verpflichtet.
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§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung des Mitglieds, durch Tod, oder durch
Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des
Gesamtvorstandes erfolgen. Er ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens
drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder
gegen Beschlüsse des Vereins
• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied, unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen
die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das Mitglied Berufung an die
Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist
die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
5. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
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§ 9 Mitgliedsbeiträge
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1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird.
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§ 10 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
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§ 11 Die Mitgliederversammlung
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1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
2. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz aller Mitglieder oder als virtuelle
Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten
werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist
möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen
werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
3. Schriftliche Beschlussfassung: Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird
die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von drei Wochen
zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein
eingehen, gelten als Enthaltungen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder stattzufinden.
5. Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle
Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich bzw. per Mail einzuladen. Das
Anberaumen der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-
Mail einzureichen. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt wurden, werden bei der
Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies wünscht und
zulässt.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine*n Bevollmächtigte*n
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts mit einer Bevollmächtigung ist zulässig. Die
Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereins
geändert werden sollen oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer einfachen
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der *die 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung sein*e Stellvertreter*in.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von
dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
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§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten
a. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes
b. Beschlussfassung über die vorzunehmende Vereinstätigkeit
c. Beschlussfassung über die Änderung und Erweiterung der Vereinssatzung
d. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
e. Beratung und Beschlussfassung oder sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
2. Die Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des*der
Kassenprüfer*in und die Erteilung der Entlastung des Vorstands.
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§ 13 Der Vorstand
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1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a. Dem*Der 1. Vorsitzenden
b. Dem*Der 2. Vorsitzenden
c. Kassenwart*in (Schatzmeister*in)
d. Schriftführer*in
​
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
e. Dem/Der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit/Eventmanager
f. Internet-Social-Media Beauftragte*r
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2. Der Vorstand, im Sinne von §26 BGB, besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden und dem*der 2.
Vorsitzenden. Diese sind alleine vertretungsberechtigt.
3. Alle anderen Vorstandsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
5. Der*Die 1. Vorsitzende und der*die 2. Vorsitzende sind für alle inneren und äußeren
Angelegenheiten des Vereins zuständig.
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§ 14 Aufgaben des Vorstandes
​
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Satzung, einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Erstellung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichts.
b. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen.
c. Verwaltung des Vereinsvermögens.
d. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
2. Der*Die Vorsitzende oder seine Stellvertreter*in vertreten den Verein nach außen. Im
Innenverhältnis gilt jedoch, dass der*die 1. Vorsitzende den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen führt. Dieser Vorsitz kann aber auch
delegiert werden.
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§ 15 Auflösung des Vereins
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1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung einstimmig
beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins hat der*die 1. Vorsitzende des Vorstandes das
Vereinsvermögen zu liquidieren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Körperschaft an den Verein Malaika Smile e.V. Baden-Baden Steinbach, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
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​
§ 16 Datenschutz
​
Der Verein Teenmom’s Voice e.V. erhebt mit der Übernahme Erklärung einer Spende oder Patenschaft
folgende Daten seiner Spender: Vorname, Name, Anschrift, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse, ggf.
Beruf und Geburtsdatum. Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke genutzt, das umfasst die
Mitgliederverwaltung und Organisation des Vereins. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten
seiner Mitglieder intern, wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und nimmt die Daten der Mitglieder aus, die der Veröffentlichung widersprochen haben.
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§ 17 Selbstverpflichtung bei Änderung der Satzung
Jede Änderung der Satzung, insbesondere des Vereinszweckes ist unverzüglich dem Finanzamt Baden-
Baden bekannt zu geben.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese revidierte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 02.05.2022 beschlossen. Sie tritt
mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Bühl, den 02.05.2022 Versammlungsleiter*in Protokollführer*in
​
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Spenden
Spenden werden nicht zurückerstattet.
Patenschaften oder Abonnements können durch den Käufer jederzeit gekündigt werden. Bereits abgeschlossenen Zahlungen werden zu keiner Zeit zurückerstattet.
​
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Datenschutz
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Informationspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten gemäß Artikel 13 der DSGVO
18. Oktober 2022, tmvgermany
Informationen über den Datenverantwortlichen
Teenmoms Voice Sektion Germany e.V.
Kontaktperson für Datenschutzanfragen
Für Fragen zum Datenschutz kontaktieren Sie uns bitte unter info@tmvgermany.com.
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten - Zwecke und Rechtsgrundlagen
Datenverarbeitung auf der Website unseres Vereins
Fotos
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Datenverarbeitung in unserem Verein
Verarbeitung von Mitgliedsdaten
Mitgliedsdaten (...) werden ausschließlich von den jeweiligen Funktionsträgern unseres Vereins zur Erfüllung ihrer zugewiesenen Aufgaben verarbeitet. Konkret bedeutet dies:
Wenn der Vorstand Mitgliedsdaten für die Ausführung seiner Aufgaben benötigt, kann er auf alle erforderlichen Mitgliedsdaten zugreifen. Dies umfasst die interne Verwendung innerhalb des Vereins.
Der Schatzmeister verarbeitet Mitgliedsdaten, die zur Einziehung der Mitgliedsbeiträge erforderlich sind, und der Prüfer verarbeitet Mitgliedsdaten, die für die finanzielle Prüfung relevant sind. Dies umfasst Vorname, Nachname, Postanschrift, Bankdaten mit Zahlungsinformationen und gegebenenfalls Zugang zur Einzugsermächtigung, einschließlich der Unterschrift, sofern das Mitglied eine Einzugsermächtigung an den Verein erteilt hat.
Das Vereinsbüro verarbeitet Mitgliedsdaten für die Mitgliederverwaltung und -betreuung.
Der Zweck der Verarbeitung von Mitgliedsdaten besteht darin, den Vereinszweck zu verfolgen und die Mitgliedschaft zu verwalten. Die rechtliche Grundlage ist die Mitgliedschaft im Verein (Artikel 6(1)(b) der DSGVO).
Speicherdauer
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- Die aktuellen Mitgliedsdaten werden für die Dauer der Mitgliedschaft und zusätzlich für einen Zeitraum von Jahren gespeichert.
Rechte der betroffenen Personen
- Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten und auf Erhalt einer Kopie
- Recht auf Berichtigung, falls wir fehlerhafte Daten über Sie verarbeiten
- Recht auf Löschung, es sei denn, es gibt Ausnahmen wie gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Recht, die Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit zu widerrufen
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- Recht auf Datenübertragbarkeit
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